Berufskraftfahrerqualifikation in der Chiemgauer VerkehrsfachschuleFahrschule Bauer in Grassau
In meiner Fahrschule in Grassau biete ich Weiterbildungen und Qualifikationen für Berufskraftfahrer an. Die Berufskraftfahrerqualifikation ist seit dem 10.09.2008 für Busfahrer und für Lkw-Fahrer (Fahrzeuge über 3,5 t zG.) seit dem 10.09.2009 Pflicht. Hinweis: Auch Lkw-Fahrer, die mit dem alten Führerschein der Klasse 3 fahren, sind davon betroffen.
Die EU-Richtlinie 2003/59/EG wurde in Deutschland über das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) in nationales Recht umgesetzt und verändert die Fahrersituation europaweit grundlegend. Das BKrFQG mit BKrFQV bringen mit sich, dass alle Fahrer zu gewerblichen Zwecken in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum ab den oben genannten Stichtagen zusätzlich zum Führerschein eine Berufskraftfahrerqualifikation benötigen, die mit regelmäßigen Weiterbildungen ständig verlängert werden muss.
Busfahrer, die vor dem 10.09.2008 den Führerschein der Klasse D oder D1 bzw. Lkw-Fahrer die vor dem 10.09.2009 ihren Führerschein der Klasse C, C1 oder BE erteilt bekommen haben, gelten schon als qualifiziert. Diejenigen, die diese Führerscheine ab den Stichtagen erteilt bekamen oder erst bekommen, müssen sich noch durch eine IHK-Prüfung qualifizieren.
Die Qualifikationsmöglichkeiten
Neufahrer können die Berufskraftfahrerqualifikation auf drei verschiedene Arten erhalten:
- Durch eine 3-jährige Lehre in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb mit anschließender Facharbeiterprüfung bei der IHK zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
- Durch die Grundqualifikation nach BKrFQG § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit einer 4-stündigen Theorieprüfung und einer 3,5-stündigen Praxisprüfung bei der IHK ohne Lehrgangspflicht
- Durch die beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG § 4 Abs. 2 mit einer nur 90-minütigen Theorieprüfung bei der IHK nach einem mindestens 140-stündigen (à 60 Minuten) Lehrgang bei einer anerkannten Fahrschule – zum Beispiel meiner Fahrschule in Grassau
Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht
Ausgenommen von der Qualifizierungs- beziehungsweise Weiterbildungspflicht sind Fahrer, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren ist. Hier die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG für Kraftfahrzeuge:
- Mit einer bbH von max. 45 km/h
- Der Bundeswehr
- Der Truppe und des zivilen Gefolges anderer NATO-Staaten
- Der Polizeien des Bundes und der Länder
- Des Zolldienstes
- Des Zivil- und Katastrophenschutzes
- Der Feuerwehr
- Zur Notfallrettung der anerkannten Rettungsdienste
- Die zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- Die von den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes zu Prüfungszwecken eingesetzt werden
- Die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Zum Beispiel ein Maurer, der zum Verputzen eines Hauses sein Gerüst zur Arbeitsstelle transportieren muss.
Grundsätzlich sind jene Fahrer qualifikationspflichtig, die ihren Führerschein nicht rein privat nutzen. Zudem muss eine Beförderungsleistung erfolgen. Reine Arbeitsleistung erfüllt nicht den Beförderungszweck. So wird bei Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in der Regel keine Grundqualifikation beziehungsweise keine Weiterbildungen benötigt.
Genauso ist der Transport eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch den Landwirt befreit. Fällt ein Fahrer in die Rubrik der nichtgewerblichen Nutzung, ist er zwar von der Grundqualifikation und den Weiterbildungen befreit, muss aber bedenken, dass seine Tätigkeit auf diese Nutzung beschränkt bleibt.
Für die Richtigkeit der hier genannten Ausnahmen übernehmen wir keinerlei Gewähr. Letztendlich entscheidet immer der Gesetzgeber, wer Ausnahmen in Anspruch nehmen kann.
Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer
Alle Fahrer, egal ob „Altfahrer“ oder „Neufahrer“ unterliegen der Weiterbildungspflicht. Das heißt, sie müssen alle 5 Jahre ab den genannten Stichtagen 35 Stunden à 60 Minuten Weiterbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nachweisen. Diese 35 Stunden dürfen auf 5 mal 7 Stunden (praktisch 5 Tage zu je 7 Stunden) aufgeteilt werden. Somit ist es möglich, beispielsweise jedes Jahr einen Tag Weiterbildung zu absolvieren.
Die damit angesammelten Teilnahmebescheinigungen müssen dann nach 5 Jahren der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, damit die Qualifikation wieder für 5 Jahre verlängert wird. Alle 5 Jahre wiederholt sich diese Prozedur. Empfehlenswert erscheint hier, dass man jedes Jahr einen Weiterbildungstag besucht. So ist man immer auf dem aktuellsten Stand, was Neuerungen betrifft. Zudem ist der momentane finanzielle und zeitliche Aufwand nicht so groß.
Rechtzeitig (Empfehlung: 4 bis 8 Wochen) vor dem Ablaufdatum Ihrer Qualifikation müssen Sie Ihre 35 Weiterbildungsstunden angesammelt und die Teilnahmebescheinigungen bei der Führerscheinstelle vorgelegt haben, um einen neuen Kartenführerschein mit dem aktualisierten Eintrag 95 (+ Ablaufdatum) zu erhalten. Das Ablaufdatum finden Sie auf der Rückseite Ihres Führerscheins in der Spalte 12 in der Zeile C/C1 oder D/D1 hinter der Zahl 95. Diese Zahl 95 im Kartenführerschein dokumentiert eine vorhandene Qualifikation. Fehlt diese, sind Sie nicht qualifiziert.
Achtung: „Altfahrer“ von Lkw dürfen seit spätestens 10.09.2016 beziehungsweise von Bussen seit spätestens 10.09.2015 ohne Weiterbildung beruflich nicht mehr fahren.
Das heißt, berufliches Fahren mit Lkw über 3,5 t zul. Gesamtmasse oder Anhängern über 3,5 t zul. Gesamtmasse oder Kraftomnibussen ist jetzt nur noch mit neuem Kartenführerschein und eingetragener gültiger Qualifikation erlaubt.